Fördermittel
Fördermöglichkeiten für Ihre Sanierung
Ob Heizungsoptimierung, Wärmedämmung oder die Nutzung von erneuerbaren Energien, Maßnahmen zum Energiesparen verbessern die Wohnqualität, führen zur Wertsteigerung Ihres Hauses, entlasten die Umwelt und langfristig auch Ihren Geldbeutel. Sie sind zwar mit Investitionskosten verbunden, langfristig sparen Sie jedoch Geld durch einen geringeren Energieverbrauch. Staatliche Förderungen seitens des Bundes unterstützen Sie bei Sanierungen mit Zuschüssen oder günstigen, tilgungsreduzierten Darlehen. Dabei unterscheidet die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) die Programme „Förderung von Einzelmaßnahmen“ und „Förderung von Wohngebäuden“. Das letztere Programm meint die Förderung der Gebäudesanierung in allen relevanten Bereichen, so dass Effizienzhausstandards erreicht werden. Wer ein Eigenheim besitzt, kann anstelle der BEG eine Steuerermäßigung in Höhe von insgesamt 20 Prozent der Aufwendungen beanspruchen. Neben den Förderungen des Bundes existieren verschiedene zusätzliche Programme der Bundesländer.
Stand Februar 2023
Förderung von Einzelmaßnahmen der BEG:
Anlagentechnik: Heizen mit erneuerbaren Energien
Vollständige Nutzung von erneuerbaren Energien: Wer bei seiner Heizung komplett auf erneuerbare Energien setzt, den erwarten bis zu 40 Prozent der Kosten als Zuschuss. Gefördert werden der Einbau von Wärmepumpen, Biomasseheizungen, solarthermischen Anlagen oder Brennstoffzellenheizungen. Auch der Anschluss an ein Wärmenetz wird gefördert. Die Höhe der Förderung ist unterschiedlich und reicht von 10 Prozent der Kosten (Biomasseheizungen) bis zu 30 Prozent der Kosten (Wärmenetzanschluss).
Haushalte, die in diesem Zuge die alte Heizung außer Betrieb nehmen und austauschen, erhalten nochmal 10 Prozent Bonus.
Gebäudehülle: Nachträgliche Wärmedämmungen, Fenster und Außentüren, Sonnenschutz
Wärmedämmungen, welche nachträglich baulich angebracht werden, etwa in Außenwände oder Dach werden bezuschusst. Auch der Fenstertausch oder Austausch von Haustüren wird mit Zuschüssen in Höhe von 15 Prozent gefördert
Optimierung von bestehenden Heizungsanlagen
Viele Heizungsanlagen verbrauchen mehr Energie als erforderlich. Grund dafür sind z. B. zu hohe Systemtemperaturen, fehlerhafte Einstellungen der Heizungsregelung, nicht ausreichend wärmegedämmte Heizungsrohre, veraltete Heizungspumpen oder der fehlende hydraulische Abgleich. Maßnahmen die Anlagen in diesem Sinne optimieren, können in Wohngebäuden mit 15 Prozent der Kosten gefördert werden.
Anlagentechnik (außer Heizung)
Auch der Einbau von Wohnungslüftungsanlagen wird gefördert. Voraussetzung ist, dass diese Anlagentechnik mit Wärmerückgewinnung funktioniert, so dass ein erheblicher Teil Wärme auch bei Betrieb der Anlage nicht verloren geht. Außerdem gibt es in Wohngebäuden Fördermittel für den Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung sowie zur Verbesserung der Netzdienlichkeit. („Efficiency Smart Home“) Netzdienlich bedeutet dabei, dass, Wärmeerzeuger, z. B. Wärmepumpen, aber auch Speicher und sogar Verbraucher dazu beitragen, die Stromnetzkosten zu verringern. Wohnungslüftungsanlagen und Efficiency-Smart-Home-Systeme werden mit 15 Prozent der Kosten bezuschusst.
Förderung von Wohngebäuden (Sanierung zum Effizienzhausstandard) der BEG
Mit der Förderung von Wohngebäuden werden Gesamtsanierungen unterstützt, mit denen die Energieeffizienz und der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch gesteigert und die CO2 -Emissionen gesenkt werden. Gefördert werden unter anderem eine energetisch optimierte Gebäudehülle sowie eine Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien, so dass geförderte Gebäude insgesamt die in technischen Mindestanforderungen definierten Vorgaben an die Gesamtenergieeffizienz einhalten. Sanierungen zum Effizienzhaus werden mit zinsverbilligten Darlehen und Tilgungszuschüssen unterstützt. Die Höhe der Tilgungszuschüsse richtet sich nach der erreichten energetischen Qualität:
- Effizienzhaus: Höhe des Tilgungszuschusses
- Effizienzhaus 85: 5%
- Effizienzhaus 70: 10%
- Effizienzhaus 55: 15%
- Effizienzhaus 40: 20%
- Effizienzhaus Denkmal: 5%
Die Förderung zum Effizienzhaus Denkmal wird nur für Baudenkmale oder sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz gewährt werden
Der Tilgungszuschuss kann durch das Erreichen der Erneuerbare-Energien-Klasse (EE) um weitere fünf Prozentpunkte in jeder Effizienzhausstufe erhöht werden. Um die EE-Klasse zu erreichen, muss der Wärmebedarf zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien gedeckt werden.
Einen weiteren Bonus soll es für alle nachhaltigen Effizienzhaussanierungen bei Erreichen der Nachhaltigkeitsklasse (NH) geben. Auch hier wird sich der Tilgungszuschuss um fünf Prozent erhöhen, wobei die Bonusförderungen für EE und NH nicht kumuliert werden können.
Für serielle Sanierungen erhöht sich der jeweils anzusetzende Prozentsatz um zusätzliche 15 Prozentpunkte, wenn das Gebäude auf die Effizienzhaus 40- oder 55-Stufe saniert wird: Serielle Sanierung meint die energetische Sanierung bestehender Gebäude mit vorgefertigter Fassaden- oder Dachelementen, so dass sich der handwerkliche Aufwand an der Baustelle deutlich reduziert. Der SerSan–Bonus ist kumulierbar mit der EE- oder NH-Klasse.
Für die Sanierung eines Worst Performing Buildings (WPB) erhöht sich der jeweils anzusetzende Prozentsatz um zusätzliche zehn Prozentpunkte, wenn das Gebäude auf die Effizienzhausstufen 70EE, 55 oder 40 saniert wird: Worst Performing Building ist ein unsaniertes Wohngebäude, das im Energieausweis die Effizienzklasse H aufweist. Ein Gebäude, für das kein gültiger Energieausweis vorliegt, kann ebenfalls als WPB eingestuft werden, wenn das Baujahr vor 1957 oder früher ist und mindestens 75 % der Fläche der Außenwand energetisch unsaniert ist.
Regeln und Bedingungen für die Förderungen der BEG
Generelle Bedingungen
Wer Fördermittel beanspruchen will, der muss mehr tun, als es die gesetzlichen Mindestanforderungen verlangen. Das bedeutet z. B. bei der Förderung von Wärmedämmungen, dass dicker gedämmt wird. Die Förderung von Heizungsanlagen wird auf Technik zur Nutzung erneuerbarer Energien beschränkt. Außerdem wird eine effizientere Wärmeerzeugung verlangt.
Fachplanung und Baubegleitung
Für alle Förderungen muss die Einhaltung der Mindestanforderungen nachgewiesen werden. Der Nachweis wird in der Regel durch die in den Bundesförderungen tätigen Expertinnen und Experten für Energieeffizienz („EEE“) erbracht, die für diese Aufgabe beauftragt werden müssen. Die Tätigkeit der EEE kann – zusätzlich zu den Maßnahmenkosten – mit bis zu 50 Prozent der Kosten als Fachplanung und Baubegleitung gefördert werden. Adressen in der Nähe können unter www.energie-effizienz-experten.de gefunden werden.
Der Nachweis für die Einhaltung der Mindestanforderungen für die Förderung von Heizungsanlagen darf auch von den dafür tätigen Fachunternehmen erbracht werden. Diese Tätigkeit wird aber nicht zusätzlich als Fachplanung und Baubegleitung gefördert.
Antragstellung und Fristen
Zuschussanträge für Einzelmaßnahmen werden stets vor Beginn der jeweiligen Vorhaben online beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt. Der oder die EEE müssen bereits bei Antragstellung eine Technische Projektbeschreibung („TPB“) als Nachweis der Förderfähigkeit erstellen. (Ausnahme: Förderung von Heizungsanlagen, s. o.) Der Bewilligungszeitraum beträgt 24 Monate, kann aber in begründeten Fällen auf Antrag verlängert werden.
Darlehensanträge zur Förderung von Effizienzhaussanierungen werden vor Beginn der jeweiligen Vorhaben bei Kreditinstituten gestellt. Hier ist eine Bestätigung zum Antrag („BzA“) durch die oder den EEE bereits bei Antragstellung erforderlich. Die Fördermittel selbst werden von der KfW bewilligt.
Die Frist zum Abruf bewilligter Mittel beträgt 12 Monate, wird aber ohne Antrag um bis zu 24 Monate verlängert. Allerdings muss nach Ablauf von 12 Monaten eine Bereitstellungsprovision gezahlt werden.
Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines entsprechenden Liefer- oder Leistungsvertrages. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.
Höchstgrenzen
Die förderfähigen Kosten für die Förderung von Einzelmaßnahmen sind auf 60.000 Euro pro Wohneinheit und 600.000 Euro pro Gebäude innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt.
Die förderfähigen Kosten für die Förderung von Effizienzhaussanierungen sind insgesamt auf 120.000 Euro pro Wohneinheit, bei Erreichen der EE- oder NH-Klasse auf 150.000 Euro pro Wohneinheit begrenzt.
Verwendungsnachweise
Förderzuschüsse und -Darlehen sind zweckgebunden. Deren Verwendung muss mit entsprechenden Kostenrechnungen nachgewiesen werden. Die Einhaltung der Förderbedingungen muss bei Zuschussförderungen außerdem durch den Technischen Projektnachweis („TPN“) nachgewiesen werden. Verwendungsnachweis und TPN werden online beim BAFA eingereicht. Auch bei Darlehensförderung müssen Verwendungsnachweise und Nachweise zur Einhaltung der Förderbedingungen durch EEE (Bestätigung nach Durchführung, BnD) erbracht werden.
Als Verwendungsnachweise gelten Kostenrechnungen von Fachunternehmen. Kostenrechnungen für Baumaterial, das in Eigenleistung verwendet wird, gelten ebenfalls als Verwendungsnachweis, sofern die oder der EEE bestätigt, dass die in Eigenleistung durchgeführten Maßnahmen fachgerecht durchgeführt und die Materialkosten korrekt aufgeführt wurden.
Individueller Sanierungsfahrplan iSFP
Wer sein Gebäude energetisch sanieren will, lässt am besten zuvor einen iSFP erstellen. Im Rahmen einer umfänglichen Energieberatung werden Sanierungsmaßnahmen und -schritte mit den erforderlichen technischen Anforderungen erarbeitet. Der iSFP wird im Rahmen des Förderprogramms Energieberatung für Wohngebäude mit 80 Prozent der Kosten bezuschusst. Die geförderten Energieberatungen werden ebenfalls von den EEE durchgeführt, die auch hierfür die Anträge stellen.
Für die Förderung von Einzelmaßnahmen der Gebäudehülle, der Anlagentechnik (außer Heizung) und der Heizungsoptimierung wird ein zusätzlicher iSFP-Bonus gewährt, wenn bei der Zuschussantragstellung ein gültiger iSFP vorliegt und die geförderte Maßnahme Bestandteil des iSFP ist.
Für die Förderung von Einzelmaßnahmen der Anlagentechnik zum Heizen mit erneuerbaren Energien kann kein iSFP-Bonus gewährt werden. Auch für die Förderung von Effizienzhaussanierungen wird der iSFP-Bonus nicht gewährt.
Das führt zu höheren Investitionskosten, die sich jedoch in Zukunft auszahlen. Es werden mehr Energie und langfristig auch Kosten gespart. Haushalte informieren sich am besten vorher und lassen sich ausführlich beraten, bevor eine Entscheidung treffen. Dazu gehört auch die Beratung zu Fördermitteln.
Steuerermäßigung für Einzelmaßnahmen in Eigenheimen (anstelle BEG)
Generelle Bedingungen
Begünstigt von den Steuerermäßigungen sind alle Einzelmaßnahmen für Wohngebäude, die auch in der BEG gefördert werden. Auch die technischen Mindestanforderungen an die Maßnahmen stimmen überein. Begünstigt sind
- Anlagentechnik: Heizen mit erneuerbaren Energien
- Gebäudehülle: Nachträgliche Wärmedämmungen, Fenster und Außentüren, Sonnenschutz
- Optimierung von bestehenden Heizungsanlagen.
- Wohnungslüftungsanlagen
- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
Alle genannten Maßnahmen müssen durch Fachunternehmen durchgeführt werden. Eigenleistungen werden nicht begünstigt.
Eine spezielle Steuerermäßigung für die Sanierung von Effizienzhäusern existiert nicht. Auch der Erwerb bereits sanierter Häuser kann nicht über die Steuerermäßigung begünstigt werden.
Die Steuerermäßigung wird von der Einkommensteuer abgezogen. Sie beträgt bis zu 20 Prozent der Aufwendungen. Sie ist unabhängig von der Höhe der tatsächlich gezahlten Einkommensteuer, sie kann aber nicht höher sein. Andere Steuerermäßigungen für dieselben Maßnahmen sind ausgeschlossen. Die Steuerermäßigung wird nicht gewährt, wenn die Maßnahmen auf anderem Wege öffentlich gefördert werden.
Fachplanung und Baubegleitung
Fachplanung und Baubegleitung sind – anders als in der BEG – nicht verpflichtend. Eine Tätigkeit der Expertinnen und Experten für Energieeffizienz (EEE) kann aber – abweichend von den Maßnahmenkosten – mit bis zu 50 Prozent der Kosten als Steuerermäßigung gewährt werden. Adressen in der Nähe können unter www.energie-effizienz-experten.de gefunden werden.
Antragstellung und Fristen
Die Steuermäßigung wird erstmals in der Einkommenssteuererklärung des Kalenderjahres, in dem die begünstigte Maßnahme abgeschlossen wird sowie in den zwei Folgejahren, angegeben und beim zuständigen Finanzamt eingereicht.
Höchstgrenzen
Im Jahr des Abschlusses sowie im Folgejahr beträgt die Steuerermäßigung sieben Prozent und im weiteren Folgejahr sechs Prozent der Aufwendungen. Etwaige Bonusförderungen existieren nicht. Je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 Euro.
Verwendungsnachweise
Für die Steuerermäßigungen muss die Einhaltung der Mindestanforderungen nachgewiesen werden. Der Nachweis muss durch eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens erfolgen. Ein Nachweis durch die in den Bundesförderungen tätigen („EEE“) ist nicht erforderlich.
ALLES ZUM THEMA „FÖRDERMITTEL“
Förderprogramme der Bundesländer und Kommunen
Förderprogramme in den Ländern können häufig zusätzlich zu BEG beansprucht werden. Da eine Vielzahl von Programmen existiert, können einzelne Programme und Konditionen können hier nicht abgebildet werden.
Hinweise liefert ggf. die Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz:
https://www.foerderdatenbank.de