Förderung für Wärmepumpen

Förderung für Wärmepumpen

Heizkosten sind für viele Haushalte eine wachsende Belastung. Die Modernisierung einer alten Anlage kann in vielen Fällen den Energieverbrauch und damit auch die Heizkosten beträchtlich senken. Mit dem Umstieg auf eine elektrische Wärmepumpe wird gleichzeitig die Voraussetzung für das Heizen mit erneuerbaren Energien geschaffen. Die künftigen Anforderungen an klimaneutrales Heizen machen die Wärmepumpe schon heute attraktiv. Denn Wärmepumpen nutzen die unbegrenzt verfügbare Wärme in der Außenluft, dem Erdreich oder dem Grundwasser.

Der Umstieg auf eine Wärmepumpe wird durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG) unterstützt. Diese finanzielle Hilfe macht die Anschaffung und Installation einer Wärmepumpe erschwinglich, auch wenn deren Anschaffungskosten höher ausfallen als jene von herkömmlichen fossilen Heizungen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Förderfähig sind elektrische Wärmepumpen, welche die Außenluft, das Grundwasser oder das Erdreich als Wärmequelle nutzen. Ebenfalls gefördert werden Wärmepumpen, die Abwärme oder Solarenergie nutzen.
  • Auch Klimageräte mit Heizfunktion (Luft-Luft-Wärmepumpen) können gefördert werden.
  • Gefördert wird mit Zuschüssen sowie mit Ergänzungskrediten.
  • Gefördert wird im Programmbereich Einzelmaßnahmen der BEG („BEG-EM“). Beantragt werden die Zuschüsse bei der staatlichen Förderbank KFW. (Programm-Nr. 458)
  • Gefördert wird ausschließlich der Einbau von Wärmepumpen in bestehende Gebäude.

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Welche Wärmepumpen werden gefördert?

Welche technischen Anforderungen muss eine geförderte Wärmepumpe erfüllen?

Welche technischen Anforderungen müssen für das Heizsystem erfüllt werden?

Welche Förderungen gibt es?

Welche Förderhöchstgrenzen gibt es?

Konditionen für den Ergänzungskredit und Ergänzungskredit Plus 

Antragstellung für die Zuschussförderung und den Ergänzungskredit


Welche Wärmepumpen werden gefördert?

Grundsätzlich unterstützt die BEG eine breite Palette von Wärmepumpenbauarten, darunter

  • Luft-Wasser-Wärmepumpen: Wärmequelle ist die Außenluft, die Wärmeverteilung erfolgt über einen Wasserkreislauf
  • Wasser-Wasser-Wärmepumpen: Wärmequelle ist das Grundwasser, die Wärmeverteilung erfolgt über einen Wasserkreislauf
  • Sole-Wasser-Wärmepumpe: Wärmequelle ist das Erdreich, die Wärmeverteilung erfolgt über einen Wasserkreislauf
  • Andere Wärmepumpen, die z. B. Abwärme aus Abwasser oder Wärme aus oberflächennahen Gewässern oder aus Solarenergie gewinnen, können ebenfalls gefördert werden.

Nicht gefördert werden Wärmepumpen, die mit Gas betrieben werden sowie elektrische Wärmepumpen, die die Raumluft des Aufstellraums als Wärmequelle nutzen, z. B. Wärmepumpen, die ausschließlich zur Trinkwassererwärmung dienen.

Welche technischen Anforderungen muss eine geförderte Wärmepumpe erfüllen?

  • Für die Förderung müssen Wärmepumpen eine bestimmte Mindesteffizienz erreichen. Dazu darf für die „jahreszeitbedingte Raumheizungsenergieeffizienz“ der für die jeweilige Wärmepumpenbauart zulässige Grenzwert nicht unterschritten werden.
  • Förderfähige Wärmepumpen müssen über Schnittstellen verfügen, über die sie automatisiert netzdienlich aktiviert und betrieben werden können (zum Beispiel anhand der Standards „SG Ready“ oder „VHP Ready“)
  • Für die Förderung von Luft-Wasser-Wärmepumpen gibt es außerdem Höchstwerte für Geräuschemissionen, die nicht überschritten werden dürfen.
  • Wärmepumpen, die alle für die Förderung notwendigen Bedingungen erfüllen, sind in einer Liste der förderfähigen Wärmepumpen mit Prüf-/Effizienznachweis beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle veröffentlicht.

Welche technischen Anforderungen müssen für das Heizsystem erfüllt werden?

  • Zur korrekten Auslegung einer Heizungsanlage (Vermeidung von über- oder unterdimensionierten Anlagen) ist die Dimensionierung der Anlage anhand einer Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 durchzuführen.
  • Es muss ein hydraulischer Abgleich durchgeführt werden. Mit dem hydraulischen Abgleich wird die Verteilung der Wärme optimiert und die Energieeffizienz der Anlage erhöht. In vielen Anlagen ist für den hydraulischen Abgleich der Austausch von Komponenten der Wärmeverteilung, z. B. Heizkörperventilen erforderlich. Der hydraulische Abgleich muss mit dem Bestätigungsformular für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ nachgewiesen werden. (vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich)
  • Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen der Wärmepumpe müssen messtechnisch erfasst werden.
  • Die Wärmepumpe muss mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet werden.
  • Rohrleitungen müssen entsprechend den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes gedämmt werden.
  • Die Regelung der Wärmeverteilung muss durch die individuelle Einstellung der Heizkurve an den Wärmebedarf des Gebäudes angepasst werden.
  • Die Heizungsanlage muss mit dem Internet verbunden werden (sofern eine Internetverbindung verfügbar ist.)

Welche Förderungen gibt es?

Im Programmbereich Einzelmaßnahmen der BEG stehen verschiedene Förderkomponenten zur Verfügung:

  • Die Grundförderung wird als Zuschuss in Höhe von 30 Prozent der förderfähigen Kosten gewährt.
  • Zusätzlich zur Grundförderung können Eigentümer einer selbstgenutzten Wohnung einen „Klima-Geschwindigkeitsbonus“ in Höhe von 20 Prozent der förderfähigen Kosten beantragen. Folgende Bedingungen müssen dafür eingehalten werden:
    • Eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen-, oder Nachtspeicherheizung oder eine mindestens 20 Jahre alte Gasheizung oder Biomasseheizung wird ausgetauscht und die alte Heizung fachgerecht demontiert und entsorgt.
    • Nach dem Austausch dürfen die versorgten Wohneinheiten oder Flächen nicht mehr von fossilen oder mit Gas betriebenen Heizungen im Gebäude oder gebäudenah versorgt werden. (Ausnahme: gasbetriebene Brennstoffzellen und wasserstofffähige Brennwertheizungen.

Ab 2029 reduziert sich der Klima-Geschwindigkeitsbonus alle zwei Jahre um 3 Prozent.

  • Zusätzlich zur Grundförderung können Eigentümer einer selbstgenutzten Wohnung einen „Einkommensbonus“ in Höhe von 30 Prozent der förderfähigen Kosten beantragen. Folgende Bedingung muss dafür eingehalten werden: Das zu versteuernde Haushalts-Jahreseinkommen beträgt nicht mehr als 40.000 Euro.
  • Die Summe aus Grundförderung, Klima-Geschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus kann 70 Prozent der förderfähigen Kosten nicht übersteigen.
  • Zusätzlich zu den Grund- und Bonusförderungen kann für eine Wärmepumpe ein Effizienzbonus in Höhe von 5 Prozent der förderfähigen Kosten gewährt werden, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen werden oder ein natürliches Kältemittel, z. B. Propan, eingesetzt wird.
  • Zusätzlich zu den Grund- und Bonusförderungen können Eigentümer einer selbstgenutzten Wohnung einen zinsverbilligten Ergänzungskredit („Ergänzungskredit Plus“) zur Finanzierung der förderfähigen Kosten beantragen.

Ein nicht zinsverbilligter Ergänzungskredit steht allen anderen Antragstellern der Grundförderung zur Verfügung. Ergänzungskredit Plus (Programm-Nr. 358) und Ergänzungskredit (ohne Plus, Programm-Nr. 359) werden von der KfW vergeben. Bedingung für die Vergabe von Ergänzungskredit und Ergänzungskredit Plus ist die Vorlage einer Förderzusage für die Grundförderung.

Welche Förderhöchstgrenzen gibt es?

Die maximalen förderfähigen Ausgaben für die Zuschussförderung hängen von der Zahl der Wohneinheiten ab.

  • Bei einem Einfamilienhaus beträgt die Höhe der förderfähigen Ausgaben höchstens
    000 Euro
  • Bei Mehrfamilienhäusern beträgt die Höhe der förderfähigen Ausgaben höchstens
    • 000 Euro für die erste Wohneinheit
    • jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
    • jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit

Die maximale Höhe des Ergänzungskredits Plus beträgt 120.000 Euro.
Die maximale Höhe des Ergänzungskredits (ohne Plus) beträgt 120.000 Euro je Wohneinheit.

Konditionen für den Ergänzungskredit und Ergänzungskredit Plus

Mit dem Ergänzungskredit Plus werden die förderfähigen Ausgaben einer Wärmepumpe (und anderer förderfähiger Maßnahmen der BEG Programmbereich Einzelmaßnahmen) im Eigenheim (selbstgenutzte Wohnung) mit bis zu 120.000 Euro mit folgenden Konditionen finanziert:

  • Es können Laufzeiten zwischen 5 und 35 Jahren bei einer Zinsbindung bis höchstens 10 Jahren vereinbart werden.
  • Die Zinssätze unterscheiden sich nach Laufzeit und Zinsbindungsfrist und sind gegenüber üblichen Kapitalmarktbedingungen erheblich reduziert. Die aktuellen Konditionensind hier abrufbar: kfw.de/konditionen: Programm-Nr. 358
  • Das zu versteuernde Jahres-Haushaltseinkommen beträgt höchstens 90.000 Euro.
  • Für den Ergänzungskredit (ohne Plus) existiert keine Einkommensobergrenze. Die Zinssätze sind nicht reduziert.

Antragstellung für die Zuschussförderung und den Ergänzungskredit

Wärmepumpen können nur bezuschusst werden, wenn zuvor bei der KFW ein Antrag gestellt wird.

  • Der Zuschuss für eine Wärmepumpe wird im Kundenportal „Meine KFW“ beantragt. Voraussetzung für die Antragstellung ist, dass das beabsichtigte Vorhaben förderfähig ist. Dafür muss das Dokument „Bestätigung zum Antrag (BzA)“ vorliegen, das entweder von dem ausführenden Fachunternehmen oder von einer Expertin oder einem Experten für Energieeffizienz ausgestellt wurde. Als Expertin oder Experte berechtigt für die Ausstellung der BzA ist, wer auf dieser Liste eingetragen ist: energie-effizienz-experten.de.
    Der Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit dem ausführenden Fachunternehmen für die Wärmepumpe ist bereits abgeschlossen und enthält eine aufschiebende oder auflösende Bedingung. Darin ist mit dem Fachunternehmen vereinbart, dass der Vertrag erst in Kraft tritt, wenn von der KfW eine Förderzusage erteilt wurde. Die KfW erteilt eine Förderzusage bei vollständigem Antrag einer förderfähigen Wärmepumpe.
  • Ergänzungskredit und Ergänzungskredit Plus werden bei einem Kreditinstitut oder bei einem Finanzvermittler beantragt. Voraussetzung für die Antragstellung ist das Vorliegen der Förderzusage der KfW.

Sonstige Förderungen

  • Zusätzlich zu den Zuschüssen der BEG können Förderprogramme der Bundesländer oder lokale Förderprogramme in Anspruch genommen werden. Eine Kombination der Förderzuschüsse der BEG, Programmbereich Einzelmaßnahmen, mit anderen öffentlichen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen ist bis zu 60 Prozent der geförderten Investitionskosten möglich. Förderrichtlinien der Bundesländer oder Kommunen enthalten ggf. geringere Obergrenzen.
  • Einkommensteuerermäßigung

Für energetische Maßnahmen in der selbst genutzten Wohnung kann eine Ermäßigung der Einkommensteuer beantragt werden. Gesetzliche Grundlage ist §35c des Einkommensteuergesetzes. Die Höhe der Einkommensteuerermäßigung beträgt im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im darauffolgenden Jahr jeweils sieben Prozent der Aufwendungen, höchstens 14.000 Euro und im übernächsten Jahr sechs Prozent der Aufwendungen, höchstens 12.000 Euro.
Einkommensteuerermäßigung und Zuschüsse der BEG können nicht für dieselben Maßnahmen gewährt werden.
Für die Einkommensteuerermäßigung müssen wie in der BEG technische Mindestanforderungen erfüllt werden. Die technischen Mindestanforderungen an Wärmepumpen sind ähnlich wie in der BEG.

Unsere Beratung

Sollten Sie Fragen zur Wahl der geeigneten Heizung oder zur Wahl des richtigen Förderprogramms, helfen Ihnen unsere Berater:innen sehr gerne weiter! Kontaktieren Sie uns ganz einfach online, per Telefon oder vor Ort in einer unserer Beratungsstellen.