CO2-Aufteilung für Mieter:innen & Vermieter:innen
Die CO2-Aufteilung für Mieter:innen & Vermieter:innen geht auf das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (KCO2G) zurück. Das KCO2G, das 2023 in Kraft trat, zeigt nun seine volle Wirkung. Neu ist, das Vermieter:innen einen Teil der CO2-Kosten für Heizung und Warmwasser selbst tragen müssen. Da Eigentümer:innen für die energietechnischen Eigenschaften ihrer Gebäude und Heizung verantwortlich sind, tragen sie auch einen erheblichen Anteil des Brennstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen. Dieses Gesetz soll Vermieter:innen dazu anregen, Energiesparmaßnahmen zu ergreifen und so die Treibhausgasemissionen im Gebäudebereich zu senken. Erfahren Sie im folgenden Text alles Wesentliche über die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Mieter:innen und Vermieter:innen.
Seit 2021 hat der CO2-Ausstoß einen Preis, der durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) festgelegt wurde. Dieser Preis betrifft fossile Brennstoffe wie Öl und Erdgas und ist Teil des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung. Ziel ist es, Anreize für ein klimafreundliches Verhalten zu schaffen und die Treibhausgasemissionen zu reduzieren.
Wie funktioniert der CO2-Preis?
Lieferanten von Heizöl und Erdgas müssen für die benötigten Emissionszertifikate bezahlen. Diese Kosten werden auf die Verbraucherpreise umgelegt und erscheinen auf den jeweiligen Gas- und Ölrechnungen.
Warum ist der CO2-Preis wichtig?
Der CO2-Preis spielt eine entscheidende Rolle bei der Reduzierung des CO2-Ausstoßes und der Förderung erneuerbarer Energien. Indem fossile Brennstoffe teurer werden, werden Verbraucher dazu angeregt, umweltfreundlichere Alternativen zu nutzen.
Seit dem 1. Januar 2023 regelt das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz die Verteilung der Kosten für den Kohlendioxid (CO2)-Ausstoß, der durch das Heizen mit fossilen Brennstoffen entsteht, zwischen Mieter:innen und Vermieter:innen auf. Diese CO2-Aufteilung für Mieter:innen & Vermieter:innen orientiert sich am Energiestandard des jeweiligen Mietshauses und betrifft Heizöl, Erd- & Flüssiggas sowie Fernwärme. Das Gesetz gilt für Heizkostenabrechnungen, deren Abrechnungszeitraum im Jahr 2023 begann und in diesem Jahr endet.
Was ist unter der CO2-Abgabe zu verstehen?
Die CO2-Abgabe, auch bekannt unter CO2-Steuer, sorgt dafür, dass diejenigen, die durch die Verbrennung fossiler Brennstoffe CO2-Emissionen verursachen, auch die Verantwortung dafür übernehmen. Unternehmen müssen für jede erzeugte Tonne an CO2-Emissionen Emissionszertifikate erwerben. Der CO2-Preis steigt dabei regelmäßig an und liegt seit dem 1. Januar 2024 bei 45 Euro je Zertifikat. Ab 2025 soll der Preis auf 55 Euro steigen.
Die CO2-Aufteilung für Mieter:innen und Vermieter:innen basiert auf dem CO2-Preis pro Tonne und dem CO2-Ausstoß des Wohngebäudes. Je schlechter die Energieeffizienz des Hauses, beispielsweise durch eine unzureichende Dämmung, desto höher sind die Kosten für die Vermieter:innen. Bei Gebäuden mit höherer Energieeffizienz, etwa durch optimale Dämmung, tragen Mieter:innen den größten Kostenanteil. Ein weiterer Anstieg des CO2-Preises pro Jahr ist zu erwarten.
CO2-Aufteilung für Mieter:innen & Vermieter:innen – das Stufenmodell
Das Stufenmodell zum CO2 – Kostenaufteilung besteht aus zehn Stufen, die auf der Energieeffizienz eines Gebäudes basieren. Die Klassifizierung ermöglicht es, die Kostenanteile von Vermieter:innen und Mieter:innen zu bestimmen. Grundlage ist der jährliche CO2-Ausstoß eines Gebäudes, gemessen in Kilogramm pro Quadratmeter Wohnfläche. In der höchsten Stufe, bei einem CO2-Ausstoß von mehr als 52 kg CO2 pro Quadratmeter, tragen die Vermieter:innen 95 Prozent der Kosten.
Bei sehr effizienten Gebäuden entfallen die CO2-Kosten für die Vermieter:innen vollständig. Durch nachträgliche Wärmedämmung und dem Einbau effizienter Heiztechnik können Vermieter:innen selbst Energiekosten sparen.
Beabsichtigte Wirkungen
Das Gesetz entlastet Mieter:innen, insbesondere in Gebäuden mit hohem CO2-Ausstoß. Gleichzeitig sollen Vermieter:innen durch diese Regelung motiviert werden, in klimaschonende Heizungssysteme und energetische Sanierungen zu investieren. Das senkt die CO2-Emissionen der Gebäude und reduziert den Kostenanteil der Vermieter:innen.
Auch bei Fernwärme
Wer ein Mietshaus mit Fernwärme oder mittels Wärmecontracting beheizt, muss sich in gleichem Maße an den CO2-Kosten beteiligen. Gewerbliche Wärmelieferant:innen sind gesetzlich verpflichtet, den CO2-Ausstoß ihrer Wärmerzeugung zu beziffern und die CO2-Kosten in der Jahresrechnung ausweisen.
Wie funktioniert die CO2-Aufteilung für Mieter:innen & Vermieter:innen ?
Vermieter:innen sind gesetzlich verpflichtet, die CO2-Kosten in der jährlichen Heizkostenabrechnung auszuweisen, die Energieeffizienz des Gebäudes zu bewerten und ihren Anteil selbst von den Heizkosten der Mieter:innen abzuziehen. Die Berechnung und die Verteilung der Kosten erfolgt über die Betriebskostenabrechnung.
In Wohngebäuden, in denen Mieter:innen selbst die Brennstoffe für Heizung und Warmwasser beziehen, können sie den Viermieteranteil an den CO2-Kosten selbst berechnen und sich erstatten lassen. Brennstofflieferant:innen müssen die CO2-Emission ihrer Lieferung angeben, damit Mieter:innen ihre Erstattungsansprüche gegenüber den Vermieter:innen geltend machen können.
Für die Berechnung der anfallenden Kosten unterscheidet die Bundesregierung zwischen zwei Fällen:
- Gebäude mit Zentralheizung: Hier erhalten Vermieter:innen die Rechnung von denm Brennstofflieferant:innen, die auch Informationen über die verursachten CO2-Emissionen enthält. Die Vermieter:innen sind verantwortlich für die Ermittlung der Kosten für beide Parteien und deren Einbeziehung in die Heizkostenabrechnung.
- Gebäude mit Etagenheizung oder vermietete Einfamilienhäuser: Hier erhalten die Mieter:innen die Rechnung und müssen die Anteile selbst berechnen. Sie haben zwölf Monate Zeit, den Vermieteranteil zu berechnen und dem Vermieter:innen zukommen zu lassen. Die Vermieter:innen haben ebenfalls zwölf Monate Zeit, die Kosten abzugleichen.
Bei Nichtwohngebäuden, wie Bürogebäuden, tragen beide Parteien jeweils die Hälfte der CO2-Kosten, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde. Bis Ende 2025 soll hierfür ebenfalls ein Stufenmodell eingeführt werden. Wenn die energetische Sanierung eines Gebäudes durch staatliche Auflagen, wie Denkmalschutz, eingeschränkt werden, kann sich der CO2-Preis für die Eigentümer:innen erheblich verringern.
Hilfsmittel
Im Internet stehen zahlreiche Online-Rechenhilfen zur Verfügung. Zum Beispiel bietet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) unter co2kostenaufteilung.bmwk.de/schritt1 ein Tool an, mit dem Mietende selbst berechnen können, welchen Anteil der CO2-Kosten ihre Vermieter:innen tragen müssen und welchen Erstattungsanspruch sie haben.
Auf den Seiten der Verbraucherzentralen gibt es zudem hilfreiche Hinweise zur Berechnung des Jahresverbrauchs, beispielsweise für Ölheizungen.
Bei Fragen zum Energieverbrauch oder zur Verteilung der CO2-Kosten hilft die Energieberatung der Verbraucherzentrale mit ihrem umfassenden Angebot weiter.