Gebäudeenergiegesetz

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) gilt ab 1. November 2020 und führt die Regelungen der Energieeinsparverordnung (EnEV), des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmG) zusammen. Ziel ist es, für die energetischen Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden ein einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk zu schaffen.

Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes

Das GEG setzt die europäischen Anforderungen zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden um. Die Regelungen des Niedrigstenergiegebäudes werden mit dem Gebäudeenergiegesetz in das Energieeinsparrecht integriert. Das aktuelle Anforderungsniveau für Neubauten und Sanierung bleibt dennoch unverändert und wird nicht verschärft.

Das GEG gliedert sich in neun Teile. Für Hausbesitzer:innen sind die ersten sechs entscheidend:

Der erste Teil enthält grundsätzliche Festlegungen, während sich der zweite mit den Anforderungen an Neubauten beschäftigt. Sowohl die energetischen Anforderungen wie auch die Berechnung erneuerbare Energien zu nutzen, sind hier definiert. Der dritte Teil richtet seinen Fokus auf bestehende Gebäude, auf deren Energieeffizienz sowie die Nutzung erneuerbarer Energien. Im vierten Teil des GEGs finden sich die Vorgaben für die Anlagentechnik, sowohl für bereits in Betrieb befindliche Anlagen als auch für neue Anlagen. Der fünfte Teil legt fest, welche Angaben im Energieausweis gemacht werden müssen und wie dessen Ausstellung und Verwendung erfolgt. Der sechste Teil des GEGs beschäftigt sich mit Fördermitteln.

Wann besteht die Pflicht einer GEG Energieberatung?

Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Energieberatung gemäß GEG verpflichtend. So müssen laut Paragraf 48 die Eigentümer:innen eines Wohngebäudes mit bis zu zwei Wohnungen, bei Änderungen am Gebäude gemäß Satz 1 vor der Beauftragung der Planungsleistungen ein informatorisches Beratungsgespräch mit einem / einer Energieberater:in führen.

Gemäß Paragraf 80, der sich mit der Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen beschäftigt, müssen Verkäufer:innen beziehungsweise Immobilienmakler:innen beim Abschluss eines Kaufvertrages über ein Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen, den Käufer:innen ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis anbieten.

Die wichtigsten Änderungen auf einem Blick

Folgende fünf Regelungen sollten Verbraucher:innen kennen:

1. Die Pflicht, erneuerbare Energien in Neubauten zum Heizen zu nutzen, kann auf mehreren Wegen erfüllt werden.

  • Das GEG verpflichtet Bauherrn dazu, mindestens eine Form der erneuerbaren Energien zum Heizen zu nutzen. Neben Energie aus Photovoltaik-, Solarwärme– und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erfüllen auch erneuerbare Fern- und Abwärme diese Anforderung.
  • Ab 1. November 2020 kann ein größerer Anteil des Stroms aus eigener Produktion, zum Beispiel aus der eigenen Photovoltaik-Anlage angerechnet werden. Alle erneuerbaren Energien müssen einen Mindestanteil des Wärmebedarfs abdecken. Dieser Anteil variiert zwischen den verschiedenen erneuerbaren Energien.

2. Ineffiziente Heizungen sind nicht mehr zulässig.

  • Ab dem Jahr 2026 dürfen, bis auf wenige Ausnahmen, neue, mit Heizöl betriebene Kessel, nur noch in Kombination mit erneuerbaren Energiequellen betrieben werden. Das Gleiche gilt auch für Heizkessel, die mit Kohle betrieben werden.
  • Heizkessel, die 30 Jahre alt sind oder älter, müssen außer Betrieb genommen werden.
  1. Im Falle einer Sanierung oder eines Hausverkaufs besteht die Pflicht zu einer kostenlosen Energieberatung
  • Beim Kauf von Ein- und Zweifamilienhäusern müssen Käufer, nachdem sie den Energieausweis erhalten haben, ein Beratungsgespräch führen.
  • Beim Sanieren von Ein- und Zweifamilienhäusern müssen Verbraucher eine Energieberatung in Anspruch nehmen, wenn im Zuge der Sanierung Berechnungen zur Energiebilanzierung angestellt werden.

Unternehmen, die im Rahmen einer Sanierung ein Angebot abgeben, müssen bereits im Angebot schriftlich auf die Pflicht zur Energieberatung hinweisen. Die Pflicht gilt, wenn die Energieberatung kostenlos angeboten wird. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale ist eine Möglichkeit, der Beratungspflicht nachzukommen.

4. Ergänzende Vorschriften zu Energieausweisen

  • Die Pflicht, bei der Vermietung oder beim Verkauf eines Hauses einen Energieausweis vorzulegen sowie die diesbezüglichen Pflichtangaben in Immobilienanzeigen, gelten nun auch für Immobilienmakler:innen.
  • Aussteller von Energieausweisen müssen bestehende Gebäude vor Ort oder anhand geeigneter Fotos bewerten, um passende Maßnahmen zur Modernisierung zu empfehlen.
  • CO2-Emissionen müssen im Energieausweis genannt werden.
  1. Staatliche Förderung für erneuerbarer Energien und effiziente Energienutzung sind nun gesetzlich verankert.

Das Gebäudeenergiegesetz sieht vor, effiziente Neubauten und die energetische Verbesserung von Bestandsgebäuden sowie die Nutzung erneuerbarer Energien finanziell zu fördern. Der Staat unterstützt, indem er bis zu 45 Prozent der Investitionen für klimafreundliche neue Heiztechnik oder Dämmung übernimmt. Alternativ können steuerliche Vergünstigungen in Anspruch genommen werden, die über drei Jahre verteilt werden können.
Für alle Bauvorhaben, für die vor dem 1. November 2020 beantragt oder angezeigt wurden, gelten die bisherigen Regelungen.

Unsere Veranstaltungen: Weitere Informationen erhalten

Sie haben Fragen zum Gebäudeenergiegesetz oder möchten weitere Informationen erhalten? Unsere Energieberater:innen informieren Sie gerne in einer unserer zahlreichen Veranstaltungen. Jetzt anmelden & teilnehmen!